I. Vertragsschluss, Geltungsbereich
Vertragsinhalt aller mit uns getätigten Geschäfte, Lieferungen und sonstiger Leistungen sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten, ohne dass dies ausdrücklich erneut vereinbart werden müsste, auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Insbesondere regeln sie auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der FSC-Scholzen GmbH bei vorvertraglichen Verhandlungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht anerkannt. Die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
II. Übergabe und Beschaffenheit von Material
1. Der Kunde hat das von der FSC-Scholzen GmbH zu bearbeitende Material sowie alle für die Bearbeitung erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig und auf seine Kosten anzuliefern, sowie nach der Bearbeitung ebenfalls auf seine Kosten abzuholen.
2. Das zu bearbeitende Material muss einwandfrei sein und den angegebenen Werten entsprechen.
3. Fehlerhaftes Vormaterial kann von der FSC-Scholzen GmbH nicht verbessert werden. Insofern haben Fehler ihre Ursache im zu bearbeitenden Vormaterial und können nicht als Mangel anerkannt werden. Vom Kunden angeliefertes Material wird erst unmittelbar vor der Bearbeitung ausgepackt. Das Material kann daher bei Eingang nicht auf Fehler, Korrosionen, Mängel, Qualität, Ausführung etc., geprüft werden. Eingehende Coils, bei denen die Verpackung so deutlich beschädigt ist, dass auch eine Beschädigung des darunterliegenden Materials angenommen werden kann, werden von uns auf dem Materiallieferschein als beschädigt vermerkt. Über das weitere Vorgehen entscheidet sodann der Kunde. Eine Gewichtskontrolle wird nur nach separatem Auftrag durchgeführt
III. Versand, Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich gilt die Lieferung durch die FSC-Scholzen GmbH mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware als erfolgt. Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug fällig. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht gegen den Rechnungsbetrag sind ausgeschlossen sei denn, Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
IV. Mängelansprüche, Haftung
Für Mängel der Bearbeitung leistet die FSC-Scholzen GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
1. Der Kunde kann die unentgeltliche Beseitigung des Mangels verlangen. Der Mangel ist der FSC-Scholzen GmbH unverzüglich anzuzeigen. FSC-Scholzen GmbH kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Verweigert FSC-Scholzen GmbH die Beseitigung des Mangels, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, ist FSC-Scholzen GmbH nach Wahl des Kunden verpflichtet, diesem entweder einen Betrag gutzuschreiben, der dem Preis für die Bearbeitung der mangelhaften Teile entspricht oder die Bearbeitung erneut unentgeltlich an Teilen auszuführen, die der Kunde nochmals unentgeltlich zur Verfügung stellt.
3. Der Kunde hat FSC-Scholzen GmbH zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist FSC-Scholzen GmbH von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei FSC-Scholzen GmbH sofort zu verständigen ist – oder wenn FSC-Scholzen GmbH eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von FSC-Scholzen GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Lässt FSC-Scholzen GmbH eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages oder einen Anspruch auf Herabsetzung des Bearbeitungsentgeltes. Bei nur teilweisem Fehlschlagen der Nacherfüllung besteht ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages nur, soweit dessen Erfüllung für den Kunden nicht mehr von Interesse ist. Ansonsten gelten die nachstehenden Absätze dieser Vertragsziffer entsprechend.
5. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haftet die FSC-Scholzen GmbH – auch für ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
6. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit die FSC-Scholzen GmbH Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
V. Schuldner der Vergütung, Zwischenverkauf, Versicherung, Lagerung
Die Lagerung des angelieferten Materials wird durch die FSC-Scholzen GmbH stets für den anliefernden Kunden vorgenommen. Ein Eigentumswechsel durch Zwischenverkauf des bearbeiteten Materials vom Auftraggeber an einen Dritten während der Lagerung und/oder Bearbeitung hat hierauf keinen Einfluss. Schuldner des evtl. anfallenden Lagergeldes bleibt stets der anliefernde Kunde. Schuldner des Werklohns zur Bearbeitung des Materials ist hingegen stets der auftraggebende Kunde. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich vom Kunden abgerufen werden. Anderenfalls ist die FSC-Scholzen GmbH berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach Wahl zu versenden oder zu lagern. In diesem Fall werden dem Kunden die üblichen Lagerkosten in Rechnung gestellt. Lagerkosten entstehen dem anliefernden Kunden auch in dem Zeitraum zwischen der Anlieferung des Materials und der Bearbeitung durch die FSC-Scholzen GmbH bzw. der Abholung des unverarbeiteten Materials. Eine Lagerung ohne Beauftragung zur Lohnbearbeitung ist grundsätzlich nicht vorgesehen und bedarf der Einzelabsprache. Kundeneigenes Material lagert bei der der FSC-Scholzen GmbH auf alleinige Gefahr und alleiniges Risiko des Eigentümers. Der Materialeigentümer versichert sein Material selber gegen beispielsweise Sturm- oder Feuerschäden etc. Die FSC-Scholzen GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Korrosionsschäden, die ggf. während der Lagerung eintreten. Auch eine Versicherung durch die FSC-Scholzen GmbH für das Kundenmaterial erfolgt ausdrücklich nicht. Die Anlieferung und Abholung von Material kann während der offiziellen Verladezeiten erfolgen. Der Materialeigentümer ist berechtigt, sich während der üblichen Geschäftszeiten von der Art und Örtlichkeit der Lagerung seines Materials zu überzeugen. Der Materialeigentümer (Kunde) akzeptiert die von uns sorgfältig gewählte Lagerung.
VI. Güten, Maße, Gewichte
Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro- Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Maßabweichungen am zu bearbeitenden Material im Umfang bis zu 2 % von der Gesamtmenge werden nicht als Mangel anerkannt. Fehlerhaftes Material (z. B. Coilanfang und Coilende) wird bei Tafelblechen – soweit möglich – auf die Pakete oben aufgelegt und gilt ebenfalls nicht als Mangel. Gewichtsabweichung von bis zu 2 % gelten als ordnungsgemäße Lieferung. Sollten sich am Anfang und/oder oder am Ende eines jeden Coils (bis zu zwei Windungen) die Notwendigkeit ergeben, dass Material entfernt werden muss (Verbeulungen etc.), so gilt dies als vereinbart. Analoges gilt auch für ggf. schlechtes Material aus dem Inneren des Coils. Verworfene Mengen („Produktionsschrott“) gehen dabei in das Eigentum der FSC-Scholzen GmbH über. Ein Verwiegen erfolgt immer inklusive Verpackung. Grundsätzlich wird für die Berechnung das Bruttoeinsatzgewicht bestimmt.
VII. Verpackung, Verladung
Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt übergeben. Nur wenn dies im Handel üblich ist, nimmt die FSC-Scholzen GmbH die Verpackung mit der Sorgfalt, wie wir in eigenen Angelegenheiten vorgehen, auf Kosten des Kunden vor. Die oberste und unterste Tafel eines jeden Paketes sind auch bei sorgfältigem Rostschutz Umwelteinflüssen ausgesetzt und daher latent rostgefährdet. Sie gelten daher qualitativ als Verpackung und sind nicht reklamationsfähig. Die Haftung für eine ordnungsgemäße Verpackung schließen wir aus. Die Verladung von ausgehendem Material erfolgt ausschließlich nach Anweisung des Fahrers des Abholers/Kunden und auf dessen Verantwortung. Die FSC-Scholzen GmbH übernimmt dafür keine Verantwortung. Der Fahrer selbst muss für eine ausreichende Ladungssicherung (z. B. Verzurren etc.) sorgen. Das dafür erforderliche Material und Gerät hat der Fahrer mitzubringen. Für die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften etc. ist ausschließlich der Fahrer verantwortlich.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Duisburg. Örtlich und sachlich zuständig für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das Amtsgericht Duisburg-Hamborn/Landgericht Duisburg. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der FSC-Scholzen GmbH und dem Kunden ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
IX. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird dadurch der restliche Vertragsinhalt nicht berührt. Anstelle einer solchen Klausel soll zwischen den Parteien diejenige Rechtslage als vereinbart gelten, welche dem erkennbaren wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Abrede am nächsten kommt.
Duisburg, März 2022
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